Remit

Insider-Informationen

Effektive und rechtzeitige Veröffentlichung von Insider-Informationen gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011)

Marktteilnehmer sind gemäß Art. 4 der EU-Verordnung über die Integrität und die Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT) verpflichtet, Insider-Informationen in Bezug auf ihr Unternehmen oder auf ihre Erzeugungsanlagen effektiv und rechtzeitig zu veröffentlichen.

Die folgenden Informationen dienen der Erläuterung von Art. 4 Abs. 1 REMIT zur effektiven und rechtzeitigen Veröffentlichung von Insider-Informationen.
Definition des Begriffs Insider-Information

Eine Insider-Information ist eine nicht öffentlich bekannte, präzise Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere Energiegroßhandelsprodukte betrifft und die, wenn sie öffentlich bekannt würde, die Preise dieser Energiegroßhandelsprodukte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde (Art. 2 Nr. 1. REMIT).
Veröffentlichungspflicht aus der REMIT-Verordnung

Gemäß Art. 4 Abs. 1 REMIT sind Insider-Informationen in Bezug auf das Unternehmen oder auf Anlagen, die sich im Eigentum des betreffenden Marktteilnehmers oder seines Mutterunternehmens oder eines verbundenen Unternehmens befinden oder von diesem kontrolliert werden oder für deren betriebliche Angelegenheiten dieser Marktteilnehmer oder dieses Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist, effektiv und rechtzeitig bekanntzugeben. Zu den bekanntgegebenen Informationen zählen Informationen über die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas bzw. Informationen, die die Kapazität und die Nutzung von Flüssiggasanlagen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen, betreffen.

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